Hauptinhalt

Förderrichtlinie Natürliches Erbe (FRL NE/2023)

Achtung: Antragsstopp für ELER-finanzierte Vorhaben sowie einzelne landesfinanzierte Vorhaben

(siehe Aktuelles/Wichtige Informationen) 

Förderrichtlinie Natürliches Erbe: Foto-Collage mit verschiedenen heimischen Tieren und Pflanzen © SMEKUL

ELER-finanzierte Fördergegenstände der FRL NE/2023

Der Freistaat Sachsen hat im Rahmen der investiven Naturschutzförderung aus Mitteln des ELER im Jahr 2024 insgesamt 321 Förderanträge im Umfang von rund 26,6 Millionen Euro bewilligt. Besonders nachgefragt wurde die Förderung im Bereich Biotopgestaltung, insbesondere zur Anlage und Sanierung von Gehölzen, zur Revitalisierung von Waldmooren sowie zur Anlage und Entwicklung von Kleingewässern.

Für die Förderperiode 2023 – 2027 stehen im Rahmen des GAP-Strategieplans für investive Naturschutzvorhaben in Sachsen ca. 47,9 Mio. Euro zur Verfügung. Unterstützt werden derartige Vorhaben mit Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) auf der Grundlage der Förderrichtlinie Natürliches Erbe 2023 (FRL NE/2023). Damit stehen in der aktuellen Förderperiode pro Jahr ca. 9,6 Mio. Euro für Naturschutzmaßnahmen zur Verfügung. Das ist mehr als in der Förderperiode 2014-2022 mit einem Budget von 82,5 Mio. Euro und jährlich ca. 9,2 Mio. Euro.

Zum heutigen Stand ist bereits die Hälfte des zur Verfügung stehenden Budgets durch bewilligte Förderanträge gebunden. Der darüber hinaus verfügbare Teil des Budgets ist durch vorliegende Förderanträge bereits deutlich überzeichnet. Diese intensive Nachfrage im Rahmen der Naturschutzförderung spiegelt die bestehenden naturschutzfachlichen Bedarfe wider und unterstreicht auch die fachpolitischen Schwerpunktsetzungen der Naturschutzförderung in Sachsen.

Diese Entwicklung bewerten wir positiv, vor allem weil ein Großteil der bewilligten und beantragten Vorhaben mehrjährig ist und Laufzeiten bis 2027 und Folgejahre umfasst. Sie wurde auch deshalb möglich, da anders als in der vergangenen Förderperiode für den Großteil der ELER-finanzierten Fördergegenstände der FRL NE/2023 eine kontinuierliche Antragstellung möglich ist. Im Ergebnis liegen bereits deutlich höhere Finanzmittelbedarfe in Form von bewilligten und beantragten Förderanträgen vor, als das im GAP-Strategieplan für Sachsen vorgesehene Budget für diese Naturschutzmaßnahmen zulässt.

Aus diesem Grund wird ab 1. März 2025 ein Antragstopp für den ELER-finanzierten Teil der Förderrichtlinie Natürliches Erbe (FRL NE/2023) verhängt. Konkret betrifft dies folgende Fördergegenstände:

  • A.1 – Biotopgestaltung und Artenschutz
  • A.2 – Technik und Ausstattung
  • B.1 – Naturschutzfachplanungen
  • B.2 – Studien zur Dokumentation von Arten und Lebensraumtypen
  • C.2 – Naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit

Die Bewilligung der bereits vorliegenden Förderanträge erfolgt auf Grundlage der geltenden Richtlinie im Rahmen der Mittelverfügbarkeit nach fachlicher Priorität und nach Antragseingang.

Die digitale Antragstellung auf Auszahlung ist seit kurzem für folgende Teilvorhaben-Typen möglich. Den Zugang zum Antragsportal IAF finden Sie auf den entsprechenden Unterseiten im Förderportal NE.

  • A.1-1.1 – Kopfbaumschnitt
  • A.1-1.2 – Gehölzsanierung Hecken, Feld- und Ufergehölze
  • A.1-1.3 – Gehölzsanierung Streuobstbestände/Obstbaumreihen
  • A.1-2.1 – Anlage von Hecken, Feld- und Ufergehölzen
  • A.1-2.2 – Pflanzung von Streuobstbeständen/Obstbaumreihen
  • A.2-1.1 – Mähtechnik

Die Bereitstellung für die weiteren ELER-finanzierten Teilvorhaben-Typen der FRL NE/2023 erfolgt schrittweise. Wir rechnen damit, dass bis zum Ende des II. Quartals 2025 alle Auszahlungsanträge gestellt werden können und informieren Sie jeweils im Förderportal NE über die erfolgten Erweiterungen.

Die Auszahlung von Fördermitteln wird voraussichtlich ab Beginn des zweiten Quartals 2025 erfolgen können. Vorschusszahlungen sind davon unberührt und können geleistet werden.

Landesfinanzierte Fördergegenstände der FRL NE/2023

Im Rahmen der Planung zum Doppelhaushalt 2025/2026 sind bei der Finanzierung der Landesmittelförderung im Rahmen der FRL NE/2023 substanzielle Kürzungen notwendig. Zudem ist aktuell die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2025 sehr begrenzt. Daher können Vorhaben nur in sehr eingeschränktem Umfang bewilligt werden.

Deshalb ist für folgende Fördergegenstände der FRL NE/2023 ein vorläufiger Antragsstopp ab dem 5. April 2025 aufgrund der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2025 notwendig, die Rücknahme wird in Abhängigkeit vom beschlossenen Doppelhaushalt geprüft. Aufgrund der aktuell sehr begrenzten Mittelverfügbarkeit können für diese Fördergegenstände Bewilligungen nicht bzw. nur teilweise erteilt werden:

  • D.1 – Komplexvorhaben des Naturschutzes
  • D.2 – Einzelvorhaben mit besonderer fachpolitischer Bedeutung
  • H – Jungbaumpflege
  • W – Sanierung Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen (Weinbergmauern)

ELER-finanzierte Vorhaben dürfen vor Antragstellung begonnen werden, sie dürfen jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollständig durchgeführt worden sein. Ein Vorhaben ist abgeschlossen, wenn eine zweckentsprechende Nutzung erfolgen kann bzw. wenn der Förderzweck vollständig erfüllt ist.

Für landesfinanzierte und GAK-finanzierte Maßnahmen ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Das gilt auch für ELER-finanzierte Vorhaben, soweit es sich in Einzelfällen um staatliche Beihilfen handelt (z. B. Vorhaben im Wald).

Der Beginn vor Bewilligung ist jedoch nur auf eigenes Risiko möglich und steht unter dem Vorbehalt einer Kürzung oder Ablehnung, da zur Plausibilisierung der beantragten Zuwendung eine entsprechende Beurteilung notwendig ist. Sollte der Zustand der Vorhabenumsetzung nicht mehr erkennen lassen, in welchem Umfang Leistungen tatsächlich erforderlich waren, um den Förderzweck zu erreichen, muss der Antrag u. U. abgelehnt werden. Das betrifft insbesondere Vorhaben der Sanierung von Gehölzen und Biotopen, für die eine Einstufung des Aufwands oder der Erschwernis erforderlich ist.

Für den Fall, dass Sie schon vor der Bewilligung mit der Maßnahmenumsetzung beginnen möchten, nehmen Sie daher bitte unbedingt vorher Kontakt mit der regional zuständigen Bewilligungsstelle des LfULG auf.

Abgrenzung zur Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023:

Für bestimmte Vorhaben der Biotopgestaltung, insbesondere Anlage und Aufwertung von Gehölzen sowie von arten- und blütenreichen Wiesen, sind vor Antragstellung folgende Fragen zu beantworten:

  1. Findet das Vorhaben im Siedlungsbereich von Städten und Gemeinden ab 2.000 Einwohnern statt?
  2. Ist der Antragstellende eine gemeinnützige Organisation, anerkannte Religionsgemeinschaft, eine kommunale Gebietskörperschaft der anerkannte Religionsgemeinschaft?
  3. Findet das Vorhaben nicht auf Waldflächen oder Landwirtschaftsflächen statt?

Wenn alle drei Fragen mit ja beantwortet werden, dann erfolgt eine Förderung ausschließlich über die Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023!

Weitere Informationen finden Sie im nachstehenden Informationsblatt:

Die Förderung erfolgt für ausgewählte Vorhabentypen als Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten. Mit dem Festbetrag sind alle Leistungen vergütet, die für die Umsetzung des Vorhabens notwendig sind. Antragsteller müssen zur Abrechnung festbetragsfinanzierter Vorhaben keine Zahlungsbelege vorlegen.

Die förderfähigen Ausgaben bei Personalkosten werden ebenfalls auf der Basis von Einheitskosten als Monats- oder Stundensätze für vier verschiedene Anforderungsniveaus ermittelt. Die Einheitskosten Personal decken alle Lohnausgaben einschließlich Lohnnebenkosten ab. Informationen zur Einordnung der Tätigkeiten in die Anforderungsniveaus, Beispiele für die Anwendung und Hinweise zur Abrechnung können Sie dem Hinweisblatt zu Personalkosten entnehmen.

Alle Einheitskosten werden jährlich überprüft und aktualisiert.

Es gibt aktuell keine Aufrufe. 

Öffentliche Auftraggeber werden nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert.

Die Bewilligungsbehörden müssen vor Bewilligung eines Förderantrages einordnen, ob es sich beim Begünstigten um einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Hierzu ist Ihre Auskunft erforderlich, für die Sie die nachstehende Erklärung zu § 99 GWB verwenden können. Weiterhin wird geprüft, ob Begünstigte als öffentliche Auftraggeber die Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe beachtet haben.

zurück zum Seitenanfang